Die Versprechungen klingen gut:
„Partnersuche beim Testsieger“
„Singles mit Niveau“
„Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single über Parship“
Doch leider stellt sich schnell Ernüchterung bei dem gutgläubigen Verbraucher ein. Bereits wenige Tage nach der Anmeldung bei einem Singleportal stellt man ernüchtert fest, dass man wieder kein Glück bei der Partnersuche hat.
So ging es auch Constanze C. (*Name geändert). Schon nach wenigen Tagen entschied sie sich, die 14-tägige Widerrufsfrist auszunutzen und den Vertrag zu widerrufen. Sie schrieb schnell eine E-Mail an das Partnerportal und vertraute darauf, dass man ihr den Beitrag der Jahresmitgliedschaft von mehr als 400 € zügig erstatten würde.
Leider hatte sie die Rechnung nicht mit dem gierigen Singleportal gemacht. Dieses lehnte eine vollständige Rückzahlung ab und erstattete ihr lediglich ein Viertel ihres Geldes. Mehr als 300 € wollte das Singleportal für sich behalten. Das Portal begründete dies mit dem „Wertersatz beim Widerrufsrecht“.
Nachdem sich Constanze an meiner Kanzlei gewendet hatte, forderte ich umgehend das Portal zur Rückzahlung des gesamten Betrages auf. Insbesondere bemängelte ich die geradezu willkürliche Festsetzung des Wertersatzes bei ausgeübtem Widerruf. Ein solcher Wertersatz bedeutet, dass beim Widerruf jede Partei grundsätzlich verpflichtet ist, der anderen Partei das zurückzugeben, was sie von dieser erhalten hat. Allerdings kann man als Verbraucher ja auch durch die Nutzung eines Gegenstandes bereichert sein, da man sonst für die Nutzung eines Gegenstandes oder die Inanspruchnahme einer Leistung auch Geld bezahlen müsste. Ein Beispiel: Ein Verbraucher kauft über das Internet einen Backofen und nutzt diesen 14 Tage lang sehr intensiv. Kurz vor Ablauf der Widerrufsfrist widerruft er den Kaufvertrag und sendet den Backofen zurück. Nunmehr bekommt der Verbraucher von dem Unternehmer den geleisteten Kaufpreis zurückerstattet. Den Vorteil, der sich aus der 14-tägigen Nutzung des Backofens ergibt, kann der Unternehmer jedoch von der Kaufpreiserstattung abziehen. Wie dieser Wertersatz im Einzelfall zu bestimmen ist, ist hochumstritten und nicht allgemein vorhersehbar.
Aber dieser Fall hat dennoch ein Happy End: Da sich das Singleportal auch auf mein Anschreiben hin nicht darauf einließ, den Restbetrag der Jahresmitgliedschaft vollständig zurückzuzahlen, verklagten wir das Singleportal vor dem Amtsgericht Hamburg auf Rückzahlung nebst Zinsen und Übernahme der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Mahnung. Anders als in der Werbung, war das Singleportal allerdings nicht so dynamisch und kassierte vor dem Amtsgericht Hamburg ein Versäumnisurteil. Kurze Zeit nach unserem Sieg vor dem Amtsgericht zahlte das Singleportal dann auch meiner Mandantin den vollen Jahresbeitrag zurück.
Mittlerweile hat sich auch der Europäische Gerichtshof mit dem Wertersatz auseinandergesetzt. Er hat mit Urteil vom 8. Oktober 2020 entschieden, dass dem Verbraucher nur ein anteiliger Betrag für die konkrete zeitliche Nutzung des Portals als Wertersatz berechnet werden kann. Das bedeutet dass der Verbraucher im Regelfall nur die tatsächlichen Nutzungstage (also höchstens 14 Tage) im Verhältnis zu der gesamten Nutzungsdauer (bei einer Jahresmitgliedschaft 365 Tage) ausgleichen muss. Lediglich für den Fall, dass der Vertrag mit dem Portal eine oder mehrere besondere Leistungen gleich zum Beginn des Vertrages vorsieht, die auch zu einem getrennt zu zahlenden Preis berechnet werden, kann der leistende Unternehmer diesen Preis bei der Berechnung des Wertersatzes berücksichtigen.
Wenn Sie also in den letzten 3 Jahren bei einem Singleportal Mitglieder waren, Sie die Mitgliedschaft widerrufen haben und nur einen Teil ihrer Beiträge zurück erhalten haben, dann sollten Sie die Möglichkeiten einer Rückzahlung dringend prüfen!
Wenn Sie sich weiteren Zahlungsansprüchen von Singleportal ausgesetzt sehen oder bei rechtzeitigem Widerruf nicht ihr Geld von dem Portal zurück erhalten haben, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen! Meine Kanzlei steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung!