News zu Erstattung-und Nachzahlungszinsen
Viele Mandanten fragen schon nach, weil die Finanzämter derzeit bei Erstattungen oder Nachzahlungen auf die Einkommensteuer keine Zinsen festsetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2021 in Bezug auf die Zinsen festgestellt, dass die aktuell geltende Regelung verfassungswidrig ist. Für die Kalenderjahre 2019, 2020 und auch alle folgenden Kalenderjahre muss nunmehr das Gesetz geändert und angepasst werden.
Das ist vorteilhaft für diejenigen, die noch Steuern für diese Zeiträume nachzahlen mussten und diese Steuern auch verzinsen müssen. Umgekehrt erhalten die Steuerzahler, die eine Erstattung bekommen, jetzt natürlich weniger Zinsen.
Da das Bundesverfassungsgericht eine neue Regelung der Verzinsung bis spätestens 31. Juli 2022 regeln muss, hat das Bundesministerium für Finanzen jetzt (22. Februar 2022) einen Entwurf zur Verzinsung von Steuerforderungen vorgelegt.
Die Verzinsung soll jetzt ab dem 1.1.2019 nur noch 0,15 % pro Monat betragen. Vorher waren es noch 0,5 %. Auf das Jahr hochgerechnet gibt es also statt 6,0 % Zinsen magere 1,8 %.
Der Entwurf schlägt weiterhin vor, die Zinsentwicklung alle 3 Jahre zu prüfen und dann den Zinssatz von 0,15 % pro Monat im Bedarfsfall anzupassen.
Diese neue Regelung gilt allerdings nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Nicht davon betroffen sind Stundungszinsen, Zinsen für hinterzogene Steuern, Prozesszinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung.
Das ist für unsere Kanzlei nicht wirklich nachvollziehbar, denn schließlich bewegt sich das allgemeine Zinsniveau derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau. Wenn Sie Fragen zu den Zinsen haben oder eine professionelle steuerliche Beratung suchen, können Sie unsere Kanzlei gerne anrufen.
Ansprechpartner für Ihre steuerlichen Themen ist Rechtsanwalt Christian Scheiding.