Kosten eines Zivilprozesses in der Steuererklärung abziehbar

Der Bundesfinanzhof in München (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 eine für Steuerzahler wichtige Entscheidung getroffen.

Ausriss Mantelbogen

Prozesskosten absetzbar?

Die Klägerin stritt dabei in einem Zivilprozess um die Zahlung von Krankengeld. Diesen Prozess verlor sie und machte danach die Kosten des Prozesses als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Werbungskosten ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht. In der Revision entschied der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Klägerin. Dabei schloss er den Abzug der Prozesskosten als Werbungskosten aus, ließ aber einen Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu.

Der Bundesfinanzhof gab dabei seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach es an der Zwangsläufigkeit der zivilprozessualen Klage fehle. Man könnte auch sagen, dass man im Zivilprozess immer „bewußt klage, um zu gewinnen“. Lediglich bei existentiell wichtigen Bereichen oder dem Kernbereich des menschlichen Lebens, also bei Bedrohung der Existenzgrundlage des Klägers, würden die gezahlten Prozesskosten als Aufwendungen zwangsläufig entstehen.

Der Bundesfinanzhof stellte nun in den Mittelpunkt seiner Argumentation, dass Steuerpflichtige ja nicht freiwillig klagen, sondern wegen des staatlichen Gewaltmonopols gezwungen sind, ihre Rechte im Wege der Klage durchzusetzen. Das heißt, dass man eben gerade nicht „mit der Holzkeule“ seine Ansprüche durchsetzen könne.

Wer sich nunmehr Hoffnung macht, jeden Zivilprozess notfalls als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können, der wird wohl enttäuscht werden. Denn -so die Richter des BFH- die Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn nicht mutwillig geklagt wird, wenn also das Für und Wider (auch des Kostenrisikos) sorgfältig abgewogen wurden, also wenn auch ein objektiver Dritter geklagt hätte. Dabei müssen Erfolg und Misserfolg gleich wahrscheinlich gewesen sein.

Außerdem gilt: Soweit eine Rechtschutzversicherung einen Teil der Kosten übernimmt, sind diese Zahlungen natürlich nicht abziehbar.

 

Fazit: Wer jetzt den Champagner aus dem Kühlschrank holen will, da Klagen „von der Steuer absetzbar sind“, der wird schon ein wenig enttäuscht werden. Zwar machen die Richter des BFH es den steuerpflichtigen Bürgern leichter, Prozesskosten steuerlich zu berücksichtigen. Allerdings darf man nicht vergessen, dass man als Steuerpflichtiger einen Teil dieser Kosten immer noch selbst zu tragen hat, da dies eine „zumutbare Belastung“ ist (§ 33 Abs. 3 EStG).

Außerdem wird das Finanzamt nicht klaglos hinnehmen, dass man die Prozesskosten abziehen möchte. Ich gehe davon aus, dass Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzung mit den Finanzämtern der Nachweis sein wird, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, und zwar in dem Zeitpunkt, als diese erhoben wurde.

Ob Sie die Prozesskosten abziehen können, wird Ihnen ein Rechtsanwalt oder Steuerberater im Einzelfall erklären können.

Das Urteil finden Sie auch im Volltext unter BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10.