Praxisgebühr ist keine Sonderausgabe, aber eventuell eine außergewöhnliche Belastung

Die Praxisgebühr ist schon seit ihrer Einführung im Jahre 2004 stark umstritten. Nunmehr beschäftigte sich auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit der steuerlichen Auswirkung der Praxisgebühr für die Steuerzahler.

 

Nach seinem Urteil (Urteil vom 18.7.2012, Aktenzeichen X R 41/11) handelt es sich bei der Praxisgebühr nicht um Beiträge zur Krankenversicherung, sondern um eine besondere Form der Selbstbeteiligung.

Die Praxisgebühr stellt auch keine Werbungskosten oder Betriebsausgabe dar, die für den Steuerpflichtigen abzugsfähig wäre.

Die Richter führen weiter aus, dass Versicherungsbeiträge nur dann vorliegen, wenn es sich um Versicherungsprämien (also Beitragszahlungen) oder unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Nebenleistungen handelt.  Konkret heißt dies, dass die Praxisgebühr nicht erforderlich ist, um den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkassen zu erlangen, sondern lediglich eine Eigenbeteiligung des Versicherten an den Krankheitskosten darstellt.

Leider ließ der Senat die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung offen.