Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2013 das ausgesprochen, was eigentlich schon eine Weile als Selbstverständlichkeit gelten sollte: Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehepaaren auch steuerlich gleichzustellen, das heißt, ihnen steht auch eine gemeinsame Veranlagung und das Ehegattensplitting zu.
Das Bundesverfassungsgericht stellte die Unvereinbarkeit der Regelungen zum Ehegattensplitting, rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 fest und gab dem Gesetzgeber auf, die Rechtslage anzupassen.
Betroffene Lebenspartnerschaften können aber nicht in jedem Fall eine rückwirkende Änderung ihrer Steuerbescheide beantragen. Wichtig ist hier, dass die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung zu beachten ist. Diese beträgt in aller Regel 4 Jahre, kann in einzelnen Fällen aber auch länger andauern. Dementsprechend sollten Lebenspartnerschaften prüfen lassen, ob ein Änderungsantrag beim Finanzamt noch möglich ist.
Gerne bin ich Ihnen bei der Prüfung der Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre behilflich.