Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Mai 2013 das ausgesprochen, was eigentlich schon eine Weile als Selbstverständlichkeit gelten sollte: Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehepaaren auch steuerlich gleichzustellen, das heißt, ihnen steht auch eine gemeinsame Veranlagung und das Ehegattensplitting zu. Das Bundesverfassungsgericht stellte die Unvereinbarkeit der Regelungen zum Ehegattensplitting, rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum …